Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Appartement bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3.

a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
b) Die ersparten Aufwendungen betragen  

bei Übernachtungen ohne Verpflegung  10 % des Übernachtungspreises,  

bei Übernachtungen  mit Verpflegung 20% des Gesamtpreises. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ersparten Aufwendungen höher sind oder dem Gastwirt durch die Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen überhaupt kein Schaden entstanden ist.

4.

a) Der Gastgeber  ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Wohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4.) errechneten Betrag zu bezahlen.

5.

a) Gruppenbuchungen kommen nur zustande, wenn ein Verantwortlicher auf der Buchungsbestätigung / Rechnung benannt ist.

b) Die Rechnung bei Gruppenbuchungen ist in einer Summe fällig. Der Verantwortliche ist für den Abschluss der Buchungsbestätigung, Aufklärung der Gruppenteilnehmer über die Haus-und Hofordnung verpflichtet.

6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.